Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.09.2011 – 4 ME 97/11Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2013 – L 6 U 3568/11Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2011 – L 4 KR 2877/11 ER-B
- SG Wiesbaden, 05.12.2019 – S 19 U 72/19
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KR 26/14 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - im Revisionsverfahren nur auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen klärungsfähig - Bedeutung des Schriftformerfordernisses nach § 59 Abs 2 SGB 10 bei Kündigung eines Rahmenvertrages nach § 132a Abs 2 SGB 5 - keine Anwendung von § 57 Abs 1 SGB 10 auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages)
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2024 – L 1 KR 121/24 B ERZitiert von 1
87 Entscheidungen zu § 59 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/59#abs-1 (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/59#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.